Satzung

der „Kommunalen Wähler-Vereinigung (KWV)“ der Gemeinde Badendorf

 

Inhaltsverzeichnis

1.    Name, Sitz und Zweck
2.    Mitgliedschaft
3.    Austritt und Ausschluss
4.    Organe
5.    Der Vorstand
6.    Die Kassenführung
7.    Die Mitgliedschaft
8.    Beschlussfähigkeit
9.    Auflösung
10.    Beiträge
11.    Schlussbestimmung

§1 Name, Sitz und Zweck

Die Vereinigung führt den Namen „Kommunale Wähler-Vereinigung“ (KWV) Badendorf und hat ihren Sitz in Badendorf.
Sie ist ein Zusammenschluss von Bürgern, die ihre wesentliche Aufgabe in der kommunalpolitischen Arbeit zur Verwirklichung des dieser Satzung beigegebenen Grundsatzprogramms vom 23.03.2012 sehen.
Der Tätigkeitsbereich der KWV Badendorf erstreckt sich ausschließlich auf das Gebiet der Gemeinde. 
Eine Eintragung in das Vereinsregister soll nicht erfolgen.


§2 Mitgliedschaft

Mitglied der „kommunalen Wähler-Vereinigung“ kann jeder wahlberechtigte Bürger der Gemeinde werden.
Die Mitgliedschaft wird nur durch eine dem Vorstand gegenüber abzugebende schriftliche Beitrittserklärung erworben.


§3 Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus der „Kommunalen Wähler-Vereinigung“ ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und zu jeder Zeit mit sorgfältiger Wirkung möglich.
Mitglieder, die gegen die Satzung oder die programmatischen Ziele verstoßen, können ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft jedoch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. 
Ein Ausschluss erfolgt ferner, wenn dem Mitglied die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt ist.


§4 Organe

Organe der „Kommunalen Wähler-Vereinigung“ sind: 

  1. 1. der Vorstand
  2. 2. die Mitgliederversammlung


§5 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. a) 1. Vorsitzender
  2. b) 2. Vorsitzender
  3. c) Kassenführer
  4. d) Schriftführer
  5. e) 1. Beisitzer, zugleich stellv. Schriftführer
  6. f) 2. Beisitzer
  7. g) weitere Beisitzer sind möglich

 

§6 Die Kassenführung

Der Kassenwart/in ist für die Kassenführung verantwortlich. Er/sie leistet Zahlungen auf Anweisung des Vorstandes.
Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer prüfen zur Jahreshauptversammlung die Kassenführung.
Vollmacht für das Konto erhält neben dem Kassenführer auch der 1. Vorsitzende.

 

§7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. a) Wahl des Vorstands
  2. b) Satzungsänderung
  3. c) Änderung des Programms
  4. d) Aufstellung der Wahlbewerber in geheimer Wahl
  5. e) Auflösung

Sie kann darüber hinaus alle Aufgaben des Vorstandes an sich ziehen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im Ersten Halbjahr des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
Wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragt, ist diese innerhalb von längstens 14 Tagen einzuberufen.

 

§8 Beschlussfähigkeit

a) der Vorstand

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und solange die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist eine 2. Vorstandssitzung einzuberufen, die alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

b) Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, Akke Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderung und Auflösung ist jedoch eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
Die Wahlen des Vorstands müssen durch Stimmzetel erfolgen, wenn mindestens ein anwesendes Mitglied es verlangt
Die Wahl der Wahlbwerber zur Gemeindewahl erfolgt immer durch Stimmzettel.
gemäß erhaltener Stimmenanzahl werden die Wahlbewerber auf die Wahlliste gesetzt. Änderungen der Reihenfolge auf der Wahlliste sind auf Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

 

§9 Auflösung

Für den Fall der Auflösung ist das etwa vorhandene Vermögen zunächst zur Begleichung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Über die Verwendung des restes entscheidet die auflösende Mitgliederversammlung.

 

§10 Beiträge

Mitgliederbeiträge werden von den Mitgliedern nicht erhoben.

 

§11 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 15.02.2018 in Badendorf beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Sie löst damit die Satzung vom 23.02.2012, sowie die auf der Gründerversammlung am 28. Januar 1966 beschlossene Satzung ab.

 

Badendorf, den 15. Februar 2018
Der Vorstand

 

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Mitgliederbeiträge werden von den Mitgliedern nicht erhoben (siehe Satzung). Zum Absenden ganz nach unten scrollen. Die Beitrittserklärung zum händischen ausfüllen kann auch hier heruntergeladen werden: KWV_Beitrittserklaerung.pdf

Onlineformular

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Datenschutzhinweise gemäß Artikel 13 und 14 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

(Stand 25. Mai 2018)

 

  1. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen können sich unsere Mitglieder wenden?

Kommunale Wählervereinigung (KWV)
Dirk Wickmann (1. Vorsitzender)
23619 Badendorf, Dorfstraße 39

Telefon: 0451 39 06 655

E-Mail-Adresse: 1.vorsitzender@kwv-badendorf.de

 

  1. Welche Daten nutzen wir?

Wir nutzen die Daten, die uns mit dem Aufnahmeantrag für den Eintritt in die KWV zur Verfügung gestellt wurden. Dies sind: Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, Handynummer, E-Mail-Adresse und Eintrittsdatum.

 

  1. Zu welchen Zwecken werden die Daten verarbeitet und auf welcher Rechtsgrundlage?

Wir verarbeiten folgende personenbezogenen Daten unter Beachtung der DSGVO vom 25. Mai 2018 sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG):

  • Zum Zwecke der Mitgliederverwaltung werden der Name, Vorname, das Geburtsdatum und das Eintrittsdatum verarbeitet. Die Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. lit. b) DSGVO.
  • Zum Zwecke der schriftlichen Einladungen zu den Jahreshauptversammlungen, für sonstige schriftliche Informationen sowie für die Kommunikation mit unseren Mitgliedern werden die Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer verarbeitet. Die Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. lit. b) DSGVO.

 

  1.  Wer bekommt die Daten?

Die Daten verbleiben zum Zwecke der Mitgliederverwaltung und Einladungen innerhalb des Vorstandes.

 

  1. Wie lange werden die Daten gespeichert?

Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der KWV Badendorf gelten die jeweilig gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Nach Ablauf der jeweiligen Fristen werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, sofern sie nicht mehr zur Vertragserfüllung oder Vertragsanbahnung erforderlich sind.

 

  1. Welche Datenschutzrechte haben unsere Mitglieder?
  • das Recht auf Auskunft über die vom Mitglied gespeicherten Daten (nach Artikel 15 DGVSO)
  • das Recht auf Berichtigung der vom Mitglied gespeicherten Daten, wenn wir unrichtige Daten gespeichert haben (nach Artikel 16 DGVSO)
  • das Recht auf Löschung der vom Mitglied gespeicherten Daten (nach Artikel 17 DSGVO)
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung der vom Mitglied gespeicherten Daten (nach Artikel 18 DSGVO)
  • das Recht auf Herausgabe und Übertragbarkeit der vom Mitglied gespeicherten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (nach Artikel 20 DSGVO)
  • das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung der vom Mitglied gespeicherten Daten (nach Artikel 21 DSGVO)
  • das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen zu können 
  • das Recht auf Beschwerde bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde (nach Artikel 77 DSGVO)

 

 

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